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Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport

Änderung der Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA)

08.11.2006
Der Bundesrat hat heute die Änderung der Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA) verabschiedet. Davon betroffen ist vor allem die Überlassung der persönlichen Waffe zu Eigentum. Die Anforderungen wurden erhöht, sowie eine Selbstdeklaration eingeführt.
Damit der Angehörige der Armee (AdA) nach dem Ende seiner Dienstpflicht den Schiesssport weiter betreiben kann, kann er die Ordonnanzwaffe (Sturmgewehr oder Pistole) zu Eigentum erhalten. Dazu musste er bereits bisher unter anderem den Schiessnachweis erfüllen, um das Interesse am Schiesssport zu belegen. Nach geltendem Recht gilt der Nachweis als erfüllt, wenn der AdA in den letzten drei Jahren vor dem Ausscheiden aus der Armee mindestens zwei Bundesübungen 300 m absolviert hat.

Da mit der Armee XXI die Schiesspflicht aber grundsätzlich bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht zu erfüllen ist (Art. 9 Schiessverordnung vom 5. Dezember 2003, SR 512.31), wird der Schiessnachweis von einer Vielzahl AdA bereits allein mit der Absolvierung des Obligatorischen Programms (OP) 300 m automatisch erfüllt. Es ist daher angebracht, vom AdA neu den Nachweis zu verlangen, dass er in den letzten drei Jahren vor dem Ausscheiden aus der Armee zweimal das OP 300 m und zweimal das Feldschiessen 300 m absolviert hat.

Weiter sollen AdA künftig schriftlich bestätigen müssen, dass keine Hinderungsgründe für die Überlassung der Waffe vorliegen (so genannte Selbstdeklaration). Eine Überprüfung ihrer Angaben bleibt vorbehalten.

Bei dieser Lösung wurde vor allem berücksichtigt, dass auch bei der Abgabe der Waffe zu Beginn der Rekrutenschule keine Abklärungen gemacht werden und die AdA ihre Waffe beim Ausscheiden aus der Armee rund zehn Jahre klaglos als Leihwaffe besessen haben. Daher soll den Armeeangehörigen auch weiterhin Vertrauen geschenkt werden. Zudem handelt es sich bei dieser Lösung in den meisten Kantonen um die gelebte Praxis. Sie stellt eine einfache und kostengünstige Lösung für den Angehörigen der Armee und die Kantone dar.

Die Änderungen im Zusammenhang mit der Überlassung der persönlichen Waffe zu Eigentum gehen auf Bestrebungen aus dem Jahr 2004 zurück, das Verfahren bezüglich den entsprechenden - seit 2001 geltenden - Bestimmungen der VPAA in den Kantonen zu vereinheitlichen. In der Folge diskutierte 2005 eine Arbeitsgruppe aus Vertretern des Bundes, der Kantone sowie des Schweizer Schiesssportverbands (SSV) Lösungen zur Überprüfung allfälliger Hinderungsgründe bei der Überlassung der persönlichen Waffe.

Danach wurde vom 24. Januar 2006 bis 15. März 2006 eine Anhörung bei den Kantonsregierungen und dem SSV durchgeführt, wobei drei Varianten zur Diskussion gestellt wurden: Selbstdeklaration und Abklärung in den kantonalen Polizeiregistern, Überlassung gegen Vorweisen eines Strafregisterauszuges oder Überlassung gegen Vorweisen eines Waffenerwerbsscheins. Dabei sprachen sich praktisch gleich viele der Antwortenden für die erste (Selbstdeklaration und Abklärung in kantonalen Polizeiregistern) und die dritte Variante (Waffenerwerbsschein) aus.

Der Bundesrat nahm dieses Resultat an der Sitzung vom 28. Juni 2006 zur Kenntnis. Die nun beschlossene leicht abgeänderte Variante wurde schliesslich weiterverfolgt.

Die Änderung der VPAA soll am 1. Januar 2007 in Kraft treten, mit einer Ausnahme: Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b soll per 1. Januar 2010 in Kraft treten, damit die AdA die Möglichkeit haben, den geänderten Schiessnachweis erfüllen zu können.
Adresse für Rückfragen:
Sebastian Hueber
Sprecher VBS
031 324 88 75
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Zuletzt aktualisiert am: 08.05.2012