Grundsätze des Militärstrafrechts
Mehrstufigkeit des Militärstrafgesetzes
Das Militärstrafgesetz geht von der Deliktsbegehung in Friedenszeiten aus. Sein Geltungsbereich umfasst - nebst gewissen anderen Personenkreisen - grundsätzlich alle Dienstpflichtigen während ihres Militärdienstes und in Bezug auf ihre ausserdienstlichen Pflichten.
Sobald aber dem Staat und seiner Armee vermehrte Gefahr droht, erweitert sich der sachliche und persönliche Geltungsbereich des Gesetzes. So werden z.B. Angehörige für die Versorgung des Landes wichtiger Betriebe dem Militärstrafgesetz unterstellt. Ebenso werden im Aktivdienst und in Kriegszeiten weitere Handlungen strafbar und bestehende Strafandrohungen erhöht.
Sobald aber dem Staat und seiner Armee vermehrte Gefahr droht, erweitert sich der sachliche und persönliche Geltungsbereich des Gesetzes. So werden z.B. Angehörige für die Versorgung des Landes wichtiger Betriebe dem Militärstrafgesetz unterstellt. Ebenso werden im Aktivdienst und in Kriegszeiten weitere Handlungen strafbar und bestehende Strafandrohungen erhöht.
Militärstrafrecht und ziviles Strafrecht
Der Schutzbereich des Militärstrafrechts beschränkt sich auf die Armee und das Grenzwachtkorps mit ihren Einrichtungen und auf die Landessicherheit. Im Normenkatalog fehlen deshalb die typisch zivilen Delikte, wie z.B. Verbrechen und Vergehen gegen die Familie, gegen die Amts- und Berufspflicht, sowie Schuldbetreibungs- und Konkursdelikte. Begeht ein Angehöriger der Armee oder Angehöriger des Grenzwachtkorps während des Dienstes ein solches Delikt, bleibt er/sie sowohl dem zivilen Strafgesetz, als auch dem zivilen Richter unterworfen.
Der Schutzbereich des Militärstrafrechts beschränkt sich auf die Armee und das Grenzwachtkorps mit ihren Einrichtungen und auf die Landessicherheit. Im Normenkatalog fehlen deshalb die typisch zivilen Delikte, wie z.B. Verbrechen und Vergehen gegen die Familie, gegen die Amts- und Berufspflicht, sowie Schuldbetreibungs- und Konkursdelikte. Begeht ein Angehöriger der Armee oder Angehöriger des Grenzwachtkorps während des Dienstes ein solches Delikt, bleibt er/sie sowohl dem zivilen Strafgesetz, als auch dem zivilen Richter unterworfen.
