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Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport

Klassifizierung / Behandlung klassifizierter Informationen

Klassifizierung / Behandlung klassifizierter Informationen

Ziel und Zweck

Vorbeugende Massnahme, die bezweckt, schutzwürdige Informationen (über Personen und Sachen, Armeematerial, Anlagen und Anlagenteile) vor der Kenntnisnahme durch Unbefugte zu bewahren.

Den Vorschriften über den Informationsschutz ist jedermann unterworfen. Sie gelten somit für Angehörige der Armee, Verwaltung des Bundes und der Kantone sowie für private Personen.

Begriffe

Informationen
  • Aufzeichnungen auf Informationsträgern, Sammelwerke und mündliche Äusserungen

Schutzwürdige Informationen
Dieser Ausdruck steht immer in direktem Zusammenhang mit klassifizierten Informationen.

Informationsschutz / Geheimhaltung
Der Informationsschutz regelt alle Fragen betreffend dem Schutz von Informationen vor unberechtigter Offenbarung. Informationsschutz hat insbesondere die Vertraulichkeit der bearbeiteten schützenswerten Informationen zu gewährleisten.

Informationsträger
Träger von Aufzeichnungen, namentlich Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenträger sowie Zwischenmaterial, namentlich Entwürfe.

Klassifizierung
Die Klassifizierung beinhaltet die Unterstellung einer zu schützenden Information unter die Klassifizierungskategorie GEHEIM, VERTRAULICH oder INTERN.

Deklassifizieren
Eine klassifizierte Information aufgrund der verminderten Schutzwürdigkeit tiefer klassifizieren.

Entklassifizieren
Dies beinhaltet die Aufhebung einer Klassifizierung. Danach unterliegt die bis anhin der Klassifizierungskategorie GEHEIM oder VERTRAULICH unterstellte Information nicht mehr den entsprechenden Behandlungsvorschriften.

Entklassifizierungsvermerk
Dies ist der formelle Hinweis, dass die betreffende Information in materieller Hinsicht keiner Klassifizierung mehr untersteht.

Klassifizierungskriterien
Vorschriften über die konkrete Klassifizierung bestimmter Informationen.

Verfasser

Personen, Verwaltungseinheiten, Kommandostellen oder Auftragnehmer, welche Informationen erstellen.

Grundsätze
  • Der Verfasser einer Information ist für die richtige Klassifizierung verantwortlich.
  • Der Verfasser ist für die formell richtige Kennzeichnung von Informationen verantwortlich.
  • Der Verfasser überprüft alle 5 Jahre inwieweit die Information noch benötigt wird, der Klassifizierungsvermerk weiterhin gerechtfertigt ist und ob die Information noch von allen Empfängern benötigt wird.
  • Ist eine Information durch eine andere Stelle bereits klassifiziert worden oder ist eine Klassifizierung vertraglich vorgeschrieben, muss die Klassifizierung übernommen werden.
  • Der Verfasser entscheidet bezüglich der Entklassifizierung klassifizierter Informationen und ist für deren formelle Durchführung verantwortlich.

Behandlung klassifizierter Informationen
Ziel und Zweck

Die Sicherung unserer Geheimnisse und deren Schutz vor Verletzung erfolgt vorbeugend durch die Geheimhaltung. Militärische Absichten, Massnahmen und Tatsachen sowie Angaben über politische und wirtschaftliche Vorkehrungen im Interesse der Landesverteidigung sollen Unbefugten nicht zur Kenntnis gelangen.

Durch geeignete Instruktion der möglichen Geheimnisträger sollen das Geheimhaltungs-bewusstsein, die Kenntnis der nötigen Massnahmen sowie das folgerichtige Handeln gefördert, vertieft und erhalten werden.

GEHEIMES Armeematerial
Schutzwürdige Baugruppen, Unterbaugruppen, Einzelteile und flüssige oder gasförmige Stoffe, die militärischen Zwecken dienen, z.B.:
Waffen und Waffensysteme, Geräte, Aggregate und Instrumente, Chiffriermaterial, Bestandteile, elektronische Bauteile und Ersatzteile, Modelle und Prototypen von Gruppen und Gegenständen nach vorstehender Aufzählung. Material, das im Hinblick auf eine militärische Verwendung erforscht, entwickelt, hergestellt, geprüft oder geändert wird. Solches Material kann auch in der Verwaltung eingesetzt werden.
Für schutzwürdiges Armeematerial besteht ausschliesslich die Klassifizierung GEHEIM.
Informationen über schutzwürdiges Armeematerial können GEHEIM oder VERTRAULICH klassifiziert werden.

Nicht klassifiziertes Armeematerial

Soweit daran ein dienstliches oder amtliches Interesse besteht sowie im Interesse von Dritten oder gestützt auf vertragliche Abmachungen, kann nicht klassifiziertes Armeematerial mit einem Vermerk versehen werden.

Militärische Anlagen
  • Bauten und Einrichtungen der militärischen Landesverteidigung samt Zubehör, die der Übermittlung, der Luftverteidigung oder der Logistik dienen
  • Befestigungs- und Führungsanlagen
  • zur militärischen Nutzung bestimmte Teile von Anlagen und Gebäuden Dritter gemäss besonderen Vereinbarungen
  • weitere Einrichtungen und Bauten, die der Chef der Armee dieser Verordnung unterstellt

Als militärische Anlagen gelten zudem die zivilen Führungsanlagen, die der Bundesrat bezeichnet (Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen).

Anlagen, die sich in Planung oder im Bau befinden, sind den bestehenden Anlagen gleichgestellt.

Schutzzonen
siehe Industriesicherheit / Zutritte zu militärischen Anlagen

Geheimnisträger
Personen, welchen klassifizierte Informationen anvertraut wird, sind
  • sorgfältig auszuwählen und auszubilden
  • mit ihrem schriftlichen Einverständnis im Rahmen der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen sicherheitsmässig zu prüfen
  • zur Geheimhaltung zu verpflichten

Für Auswahl, Ausbildung, Einsatz, Überprüfung und Kontrolle von Hilfspersonen, die GEHEIME oder VERTRAULICHE Informationen behandeln, ist diejenige Person, die sie einsetzt, oder der zuständige Kommandant verantwortlich.

Grundsätze

"Kenntnis nur wenn unbedingt nötig" d.h. Informationen nur jenen Personen zugänglich machen, welche diese auch tatsächlich benötigen.

"Schweigen" Auskünfte und Informationen ausschliesslich Berechtigten gewähren nach dem Prinzip "Kenntnis nur wenn unbedingt nötig" (Need-to-know)

"Einschliessen" Schützenswerte Informationen und Materialien unter Verschluss halten

"Tarnen" Tarnen, wenn Schweigen und Einschliessen nicht ausreichen / nicht möglich sind
  • Jeder ist für die Einhaltung der Informationsschutzvorschriften persönlich verantwortlich!
  • die Erstellung und Weitergabe klassifizierter Informationen sind unter Berücksichtigung von Lage, Auftrag, Zweck und Zeit auf ein Minimum zu beschränken

Wichtig: Unregelmässigkeiten sind meldepflichtig!

 

    Für Fragen zu dieser Seite: Integrale Sicherheit IOS
    Zuletzt aktualisiert am: 13.01.2009
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