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Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport

Personensicherheitsprüfung

Wir bitten Sie, die folgenden Punkte zu beachten:
  • Diese PDF Formulare erfordern die neuste Version des Acrobat Readers.
  • Der zu prüfenden Person muss zwingend das entsprechende Merkblatt abgegeben werden.
  • Kein elektronischer Versand von ausgefüllten Prüfformularen.
  • Sicherheitsprüfungen dürfen nur durch berechtigte ersuchende Stellen eingeleitet werden (siehe PSPV Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet.).

 

Dritte

Kantone


Formulare und Merkblätter werden fortlaufend aufgeschaltet

 


Erläuterungen zur PSP

Zweck

Personensicherheitsprüfungen (PSP) stellen ein präventives Instrument zum Schutz des Staates und seiner kritischen Infrastrukturen dar. Personelle Sicherheitsrisiken sollen damit ausgeschlossen oder auf ein Minimum reduziert werden.

Das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) und die Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) schreiben vor, dass eine PSP durchgeführt wird, wenn dies aufgrund der sicherheitsempfindlichen Funktion erforderlich ist.


Das Kernenergiegesetz (KEG) und die Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen im Bereich Kernanlagen (PSPVK) legen ebenfalls fest, dass bei in Kernanlagen tätigen Personen, welche für die nukleare Sicherheit und die Sicherung der Kernanlagen wesentlich sind, periodisch eine Zuverlässigkeitskontrolle in Form einer PSP durchgeführt werden muss.


Zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe nach Art. 113 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung (MG), kann zur Beurteilung des Gewaltpotentials bei Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee ebenso eine PSP durchgeführt werden.


Zuständigkeit

Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen (Fachstelle PSP VBS) der Informations- und Objektsicherheit innerhalb der Gruppe Verteidigung des VBS ist als Prüfbehörde in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsorganen des Bundes und der Kantone für die Durchführung der PSP zuständig.

Die Fachstelle PSP der Bundeskanzlei (Fachstelle PSP BK) führt bei Personen nach Art. 12 Abs. 2 PSPV die PSP mit Unterstützung der Fachstelle PSP VBS durch.

Die PSP wird im Auftrag der zuständigen ersuchenden Stelle durchgeführt.

Die Prüfbehörde erfüllt ihre Aufgaben weisungsungebunden.


Prüfgruppen 

Die PSP kann erfolgen bei:

    • Bediensteten des Bundes;
    • Angehörigen der Armee; 
    • Stellungspflichtigen; 
    • Dritten (Mitarbeitende von Firmen); 
    • Angestellten der Kantone; 
    • in Kernanlagen tätigen Personen.

Funktionenlisten

Die Funktionen beim Bund und bei der Armee, für deren Ausübung eine PSP durchgeführt werden muss, sind in den Anhängen 1 und 2 PSPV aufgeführt. Vorbehalten bleiben von der Bundesversammlung und vom Bundesrat genehmigte internationale Abkommen.

Die zuständigen Bundesbehörden legen für die Funktionen nach den Anhängen 1 und 2 PSPV die jeweilige Prüfstufe in Form einer Verordnung fest.

Gemäss Art. 19 Abs. 4 BWIS können die Departementsvorsteher/innen und der/die Bundeskanzler/in in Ausnahmefällen Personen prüfen lassen, deren Funktion noch nicht in der Liste aufgenommen ist, jedoch die Voraussetzungen dafür erfüllt.

Die Prüfbehörde ist bei Stellungspflichtigen, Dritten und Angestellten der Kantone an keine Liste gebunden.

Das VBS beantragt dem Bundesrat mindestens alle fünf Jahre die Aktualisierung der Anhänge 1 und 2 PSPV.


Der Bewilligungsinhaber einer Kernanlage führt eine Liste derjenigen Funktionen, für die eine PSP durchgeführt werden muss. 


Einwilligung der Person

PSP nach BWIS können nur mit schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person durchgeführt werden.

Die Einwilligung ist bis zum Abschluss des Prüfverfahrens gültig, kann aber von der betroffenen Person bei der Prüfbehörde jederzeit schriftlich widerrufen werden.

Willigt die betroffene Person nicht in die PSP ein oder widerruft sie die Einwilligung, kann die Funktion oder Tätigkeit nicht übertragen oder muss entzogen werden.

PSP nach MG erfolgen ohne Einwilligung der Stellungspflichtigen oder Angehörigen der Armee.


Prüfkategorie und Prüfstufen

PSP nach MG

Zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe kann der Führungsstab der Armee nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG bei der Prüfbehörde eine PSP zur Beurteilung des Gewaltpotentials von Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee verlangen.

PSP nach BWIS

Die PSP nach BWIS werden in folgenden Abstufungen durchgeführt:

    • Grundsicherheitsprüfung (Art. 10 PSPV);
    • Erweiterte Personensicherheitsprüfung (Art. 11 PSPV);
    • Erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung (Art. 12 PSPV)

Die PSP nach Art. 11 und 12 PSPV werden mindestens alle 5 Jahre wiederholt.


Durchführung der PSP

Ermittlung und Befragung

PSP nach MG beschränken sich auf die Einsicht in das automatisierte Strafregister, das Informationssystem Innere Sicherheit und den nationalen Polizeiindex sowie das Einholen von Auskünften bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren.

Bei PSP nach MG wird die betroffene Person einer persönlichen Befragung unterzogen, wenn sie in einem der oben genannten Register verzeichnet ist und die Prüfbehörde beabsichtigt, aus diesem Grund die Sicherheitserklärung zu verweigern.

Bei PSP nach BWIS (Grundsicherheitsprüfung nach Art. 10 PSPV) werden Daten aus den Registern der Sicherheits- und Strafverfolgungsorganen von Bund und Kantonen sowie aus dem Strafregister über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren nach Art. 20 Abs. 2 BWIS eingeholt.

Bei PSP nach BWIS (erweiterte Personensicherheitsprüfung nach Art. 11 PSPV) werden ergänzend Daten aus den Registern der Betreibungs- und Konkursbehörden der Kantone und der Einwohnerkontrollen erhoben sowie Auskünfte bei der Polizeidienststelle des Wohnortes oder der früheren Wohnorte nach Art. 20 Abs. 2 BWIS eingeholt.

Bei PSP nach BWIS (erweiterte Personensicherheitsprüfung nach Art. 12 PSPV) wird die betroffene Person aufgrund der äusserst sicherheitsempfindlichen Funktion zusätzlich einer präventiven Befragung unterzogen.

Bei PSP nach BWIS kann die Prüfbehörde zur Klärung des Sachverhalts und Beurteilung des Sicherheitsrisikos die betroffene Person, unabhängig der Prüfstufe, einer persönlichen Befragung unterziehen sowie mit ihrer Einwilligung Drittpersonen befragen, wenn:

    • die betroffene Person in einem Register nach Art. 20 Abs. 2 BWIS verzeichnet ist;
    • für die Beurteilung zu wenig Daten vorhanden sind;
    • die Prüfbehörde über zusätzliche sicherheitsrelevante Informationen verfügt und aus diesem Grund beabsichtigt, die Sicherheitserklärung nicht zu erlassen.

Bei PSP nach BWIS kann die Prüfbehörde im Rahmen von Mitwirkungsverfahren Daten von ausländischen Staaten beziehen, mit denen die Schweiz ein Informationsschutzabkommen oder ein Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit abgeschlossen hat.

Risikobeurteilung

Bei der Beurteilung, ob Personen ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind die Umstände des Einzelfalles massgebend. Anders als im Strafrecht, wo die Schuld Voraussetzung für eine Strafe ist, rangiert bei einer PSP als vorbeugende Massnahme im Zweifel die Sicherheit des Staates bzw. die öffentliche Sicherheit vor den Belangen der Betroffenen. 

Sicherheitsinformation 

Hat die Prüfbehörde einen begründeten Sicherheitsvorbehalt und ist die Sache dringlich, so kann sie die entscheidende Instanz sowie die betroffene Person schriftlich über die bisherigen Erkenntnisse der PSP informieren, bevor diese abgeschlossen ist.

Rechtliches Gehör

Beabsichtigt die Prüfbehörde, die Sicherheitserklärung nach Art. 22 Abs. 1 Bst. a PSPV zu verweigern, so gibt sie der betroffenen Person Gelegenheit, zum Ergebnis der Abklärungen schriftlich Stellung zu nehmen.


Abschluss der PSP

Verfügungen der Prüfbehörde

Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen über das Ergebnis der PSP:

    • Sicherheitserklärung (Art. 22 Abs. 1 Bst. a PSPV)
      Die betroffene Person wird als unbedenklich erklärt.

    • Sicherheitserklärung mit Auflagen (Art. 22 Abs. 1 Bst. b PSPV)
      Die betroffene Person wird als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt beurteilt.

    • Risikoerklärung (Art. 22 Abs. 1 Bst. c PSPV)
      Die betroffene Person wird als Sicherheitsrisiko beurteilt.

    • Feststellungserklärung (Art. 22 Abs. 1 Bst. d PSPV)
      Für die Beurteilung sind zu wenig Daten vorhanden.

Entscheid

Entscheidende Instanz ist die Behörde, die für die Wahl, die Übertragung des Amtes oder der Funktion oder die Erteilung des Auftrags zuständig ist.

Die entscheidende Instanz trifft ihren Entscheid basierend auf der Verfügung der Prüfbehörde. Die entscheidende Instanz ist nicht an die Verfügung der Prüfbehörde gebunden.

Die entscheidende Instanz informiert die Betroffenen über den Entscheid. Überträgt sie die Funktion oder Tätigkeit basierend auf einer vorliegenden Sicherheitserklärung der Prüfbehörde, so kann bei Wiederholungsprüfungen sowie PSP von Angehörigen der Armee, Dritten und in Kernanlagen tätigen Personen die Information an die Betroffenen unterbleiben.


Beschwerde

Die Betroffenen können innert 30 Tagen ab Eröffnung gegen eine Verfügung der Prüfbehörde schriftlich Beschwerde beim Schweizerischen Bundesverwaltungsgericht erheben.

 

Für Fragen zu dieser Seite: Integrale Sicherheit IOS
Zuletzt aktualisiert am: 05.01.2012
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