Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz 
Natur- und Landschaftsschutz
Grundsätzliches
Das VBS bewegt sich regelmässig im Spannungsfeld zwischen Landesverteidigung und Naturschutz. In einigen Fällen werden durch die militärische Nutzung schützenswerte Natur- und Landschaftselemente erhalten, geschaffen oder gefördert. Durch das Erstellen von Bauten und Anlagen sowie den militärischen Übungsbetrieb können aber auch Naturwerte zerstört werden.
Bei Konflikten zwischen Natur- beziehungsweise Landschaftsschutz und militärischen Bedürfnissen geht es darum, nachvollziehbare Lösungen zu finden. Transparente Entscheidungsgrundlagen und klare Beurteilungskriterien müssen für jeden Einzelfall vorliegen.
Militärische Tätigkeiten unterliegen der gesetzlichen Rücksichtspflicht bezüglich Natur- und Landschaftswerten. Diese Werte werden für die militärisch genutzten VBS-Areale erfasst und deren Schutzbedürfnisse mit den Nutzungen der Armee und Dritter abgestimmt.
Im Zusammenhang mit baulichen Massnahmen wie Neubauten, Sanierungen und Rückbauten, ist die Abwägung zwischen Natur- und Landschaftsschutz und militärischen Bedürfnissen im Rahmen des militärischen Plangenehmigungsverfahrens MPV sicher gestellt.
Gesetzliche Grundlagen
Laut Bundesverfassung sind die Landesverteidigung sowie der Natur- und Landschaftsschutz einander grundsätzlich gleich gestellt. Eine Hierarchie im Sinne eines Vorranges von Nutzung oder Schutz besteht demnach nicht.
Gemäss dem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit hat das VBS bei seinen Tätigkeiten auch selber die Interessen von Natur- und Landschaftsschutz zu berücksichtigen.
Raumplanungsgesetz (RPG), Raumplanungsverordnung (RPV)
Das Raumplanungsgesetz verlangt auch vom Bund und somit auch vom VBS den haushälterischen Umgang mit dem Boden. Die Abwägungspflicht bei der Abstimmung verschiedener Interessen ist in der Raumplanungsverordnung konkretisiert. Entscheide, die nicht anhand normierter Kriterien gefällt werden können, sind materiell zu begründen. In jedem Fall muss die Interessenabwägung in der Begründung der Beschlüsse klar dargelegt sein.Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG)
Dieses Gesetz bildet das Kernstück des Natur- und Heimatschutzrechts und verpflichtet auch das VBS zu umfassender Rücksicht gegenüber Natur und Landschaft bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:
- Alle Tätigkeiten im Rahmen der Landesverteidigung
- Abschluss von Verträgen mit Pächtern VBS-eigener Landwirtschaftbetriebe
- Erteilen von Bewilligungen für die Nutzung bundeseigener Areale durch Dritte
- Durchführung des militärischen Plangenehmigungsverfahrens (MPV)
- Einsatz der Truppe für Dritte
