Personensicherheitsprüfung

Die Personensicherheitsprüfung stellt eine vorbeugende Massnahme zum Schutz vor Innentäterinnen und Innentätern dar. Sie hat zum Ziel, das Risiko einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Beeinträchtigung wesentlicher Sicherheitsinteressen durch eine bestimmte Person zu identifizieren.
Sinn und Zweck der Personensicherheitsprüfung
Die Personensicherheitsprüfung (PSP) stellt eine präventive Massnahme zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz sowie zum Schutz ihrer Bevölkerung dar. Sie erfolgt bei Personen in sicherheitsempfindlichen Funktionen mit Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen.
Bei Angehörigen der Armee wird bezüglich der Überlassung einer persönlichen Waffe ebenfalls eine PSP durchgeführt.
Zweck der PSP ist das Verhindern eines Missbrauchs im klassifizierten Bereich sowie bezüglich der persönlichen Waffe. indem allfällige, von Personen ausgehende Risiken erkannt und auf ein Minimum reduziert werden.
Angehörige der Armee werden einer PSP unterzogen, wenn sie in Ihrer militärischen Funktion Zugang zu klassifizierten Informationen, entsprechenden Materialien resp. Schutzzonen brauchen. Weiter kann eine Personensicherheitsprüfung zur Überlassung einer persönlichen Waffe eingeleitet werden.
Einleitende Stelle
Personelles der Armee
Entscheidende Instanz
Personelles der Armee
Weitere Informationen zur eigenen PSP (Gültigkeit, Wiederholung etc.)
Personelles der Armee oder Kontrollführer/In
Dokumente
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Merkblatt Angehörige der Armee
PDF, 1 Seiten, 125 KB -
Merkblatt Angehörige der Armee (persönliche Waffe)
PDF, 1 Seiten, 124 KB
Bundesangestellte werden einer PSP unterzogen, wenn sie in Ihrer Tätigkeit Zugang zu klassifizierten Informationen, entsprechenden Materialien resp. Schutzzonen brauchen oder regelmässigen und weitereichenden Einblick in die Regierungstätigkeit resp. wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben und darauf Einfluss nehmen können.
Einleitende Stelle
Zuständiges HR oder Bundesamt
Entscheidende Instanz
Zuständiges HR oder Bundesamt
Weitere Informationen zur eigenen PSP (Gültigkeit, Wiederholung etc.)
Zuständiges HR oder Bundesamt
Dokumente
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Merkblatt Bedienstete des Bundes
PDF, 1 Seiten, 125 KB
Angestellte der Kantone werden auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde einer PSP unterzogen, wenn sie für eine Funktion vorgesehen sind, bei der sie bei Aufgaben des Bundes nach dem BWIS unmittelbar mitwirken.
Einleitende Stelle
Zuständiges HR
Entscheidende Instanz
Zuständiges HR
Weitere Informationen zur eigenen PSP (Gültigkeit, Wiederholung etc.)
Zuständiges HR
Dokumente
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Merkblatt Angestellte der Kantone
PDF, 1 Seiten, 126 KB -
Personensicherheitsprüfung Angestelle Kantone
PDF, 1 Seiten, 561 KB, Deutsch
Dritte sind Mitarbeitende von Firmen. Sie werden einer PSP unterzogen, wenn Sie im Rahmen eines Vertrages oder als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines vertraglich verpflichteten Unternehmens oder einer solchen Organisation an einem klassifizierten Projekt im Bereich der inneren oder äusseren Sicherheit mitwirken und dabei Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Schutzzonen benötigen.
Einleitende Stelle bei militärischen Projekten
Industriesicherheit VBS
Einleitende Stelle bei zivilen Projekten
Für das Projekt zuständiges Departement
Entscheidende Instanz bei militärischen Projekten
Industriesicherheit VBS
Entscheidende Instanz bei zivilen Projekten
Für das Projekt zuständiges Departement
Weitere Informationen zur eigenen PSP (Gültigkeit, Wiederholung etc.)
Sicherheitsverantwortlicher Ihrer Unternehmung oder des zuständigen Departements (zivile Projekte) oder die Industriesicherheit VBS (militärische Projekte)
Dokumente
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Merkblatt für zivile Dritte
PDF, 1 Seiten, 126 KB -
Personensicherheitsprüfung Dritte (zivile Projekte)
PDF, 2 Seiten, 246 KB, Deutsch -
Personensicherheitsprüfung Dritte (militärische Projekte)
PDF, 2 Seiten, 608 KB, Deutsch
Stellungspflichtige werden anlässlich ihrer Rekrutierung auf ihre Eignung als Waffenträger/In geprüft. Zudem wird je nach künftiger militärischer Funktion eine PSP gemäss Art. 10 oder 1 PSPV durchgeführt.
Einleitende Stelle
Zuständiges HR oder Bundesamt
Entscheidende Instanz
Zuständiges HR oder Bundesamt
Weitere Informationen zur eigenen PSP (Gültigkeit, Wiederholung etc.)
Zuständiges HR oder Bundesamt
Für Angestellte der Kernkraftwerke werden Zuverlässigkeitskontrollen durchgeführt, wenn sie in Funktionen, welche für die nukleare Sicherheit und die Sicherung der Kernanlage wesentlich sind, tätig sind.
Einleitende Stelle
ENSI
Entscheidende Instanz
ENSI
Weitere Informationen zur eigenen PSP (Gültigkeit, Wiederholung etc.)
Zuständige sicherheitsverantwortliche Person der Kernanlage
Dokumente
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Merkblatt für in Kernanlagen tätige Personen
PDF, 1 Seiten, 124 KB
Rechtliche Grundlagen
Datenerhebung
Wie vom Gesetzgeber verlangt werden zur Durchführung der PSP sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung erhoben. Die PSP wird nach drei Prüfstufen durchgeführt. Je sicherheitsempfindlicher Ihr Zugang sein soll, desto weitreichender erfolgt die PSP.
Prüfstufen
- Grundsicherheitsprüfung
Im Rahmen der Grundsicherheitsprüfung werden verschiedene Register und Datenbanken abgefragt, wie beispielsweise das Schweizerische Strafregister.
- Erweiterte Personensicherheitsprüfung
Bei der erweiterten Personensicherheitsprüfung werden zusätzliche Informationen eingeholt. So werden hier auch die Betreibungsämter Ihrer Wohnorte der letzten zehn Jahre angefragt.
- Erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung
Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung besteht ergänzend aus einem persönlichen Gespräch, zu welchem die zu prüfende Person eingeladen wird. Dieses dient grundsätzlich dazu, die Person kennen zu lernen und sich ein besseres Bild von ihr machen zu können.
Auch bei den Prüfstufen 1 und 2 kann ein persönliches Gespräch erfolgen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn aufgrund eines Eintrages in einem Register noch offene Fragen bestehen oder für eine Beurteilung zu wenig Daten vorhanden sind.
Rechtliche Grundlagen - Prüfstufen
Ergebnisse der Personensicherheitsprüfung
- Sicherheitserklärung
Bestehen keine Sicherheitsbedenken wird eine Sicherheitserklärung erlassen. Der zuständigen entscheidenden Instanz wird empfohlen, der geprüften Person den entsprechenden sicherheitsempfindlichen Zugang zu gewähren.
- Sicherheitserklärung mit Auflagen
Bestehen nach erfolgter Analyse noch immer gewisse Sicherheitsbedenken wird eine Sicherheitserklärung mit Auflagen erlassen. Der zuständigen entscheidenden Instanz wird empfohlen, der geprüften Person den Zugang unter Berücksichtigung bestimmter Auflagen resp. unter flankierenden Massnahmen zu gewähren.
- Risikoerklärung
Bestehen erhebliche Sicherheitsbedenken wird eine Risikoerklärung erlassen. Der zuständigen entscheidenden Instanz wird empfohlen, der geprüften Person den beantragten Zugang nicht zu gewähren.
- Feststellungserklärung
Wenn für die Beurteilung zu wenig Daten vorhanden sind, erlässt die Fachstelle eine Feststellungserklärung. Dies kann bspw. der Fall sein, wenn eine Person längere Zeit im Ausland gelebt hat oder sie die zu erwartende Mitwirkung verweigert.
Wiederholung von Personensicherheitsprüfungen
Je nach Prüfstufe gelten andere Wiederholungsfristen.
- Grundsicherheitsprüfung: 8 Jahre
- Erweiterte Personensicherheitsprüfung: 6 Jahre
- Erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung: 5 Jahre
- Persönliche Waffe: Diese Sicherheitsprüfung untersteht keiner regelmässigen Wiederholung. Sie wird durch das Personelle der Armee auf Verdacht bei waffenmissbräuchlichem Verhalten eingeleitet oder anlässlich der Rekrutierung durchgeführt.
Recht
Wenn Sie ein Urteil suchen, gehen Sie auf die Urteilsdatenbanken des Bundesverwaltungsgerichts (1. Beschwerdeinstanz) und des Bundesgerichts (2. Beschwerdeinstanz) und geben Sie dort Stichworte ein; z.B. Personensicherheitsprüfungen.
Papiermühlestrasse 20
CH-3003 Bern
Auskunftsnummern
Für Angehörige der Armee
Tel. 0800 424 111
Für militärische Dritte (Firmen) und militärische Projekte
Tel. 058 485 44 49
Für Bedienstete des Bundes, für zivile Dritte (Externe Mitarbeitende), für Angehörige des Zivilschutzes, für in Kernanlagen tätige Personen sowie für Bedienstete der Kantone
Tel. 058 467 89 99
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Fachstelle Personensicherheitsprüfungen
Papiermühlestrasse 20
CH-3003 Bern