print preview

Schadenzentrum

Das Schadenzentrum VBS ist zuständig für die Regulierung von Schäden, die sich bei militärischen Aktivitäten Dritten gegenüber ereignen können.

Übersicht

Der Bund trägt das Risiko für Schäden an seinen Vermögenswerten und für die haftpflichtrechtlichen Folgen seiner Tätigkeit grundsätzlich selbst. Dem Schadenzentrum VBS als Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung ist die Schadenregulierung in den Bereichen Armee und Bundesfahrzeuge zugewiesen. Es reguliert ähnlich einer zivilen Motorfahrzeugversicherung Schäden, die durch Bundesfahrzeuge (Haftpflichtschäden) verursacht werden und Schäden an diesen Bundesfahrzeugen (Kaskoschäden) selbst.

Weiter bearbeitet das Schadenzentrum VBS sämtliche Drittschäden, die durch Angehörige der Armee während dienstlichen Verrichtungen verursacht werden, prüft Entschädigungen bei Verlust oder Beschädigung des Eigentums von Angehörigen der Armee und fordert Schadenbeteiligungen bei grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung von Schäden ein. Zum Aufgabenbereich des Schadenzentrums VBS gehört ebenfalls das Ausstellen von elektronischen Versicherungsnachweisen für Bundesfahrzeuge, welche mit kantonalen Kontrollschildern immatrikuliert werden.

Prävention und Schadenregulierung

Neben der Schadenregulierung als Kernkompetenz trägt das Schadenzentrum VBS mittels gezielter Aus- und Weiterbildung von Armeeangehörigen und Lenkern von Bundesfahrzeugen präventiv zur Reduktion von Unfallereignissen bei: Mit Vorträgen bei der Truppe sowie durch enge Kontakte zu den Grossen Verbänden, politischen Behörden und der betroffenen Zivilbevölkerung werden günstige Voraussetzungen geschaffen, um Schadenereignisse zu reduzieren.

Netz von Experten

Das Schadenzentrum VBS arbeitet mit rund 60 nebenamtlich tätigen Chef- und Fachexperten und weiteren Spezialisten zusammen. Diese Spezialisten beurteilen Schäden an Land und Kulturen, Wäldern, Infrastrukturen und Tieren, Schäden verursacht von Erschütterungen durch Flugzeuge, durch Artillerie oder Panzer und setzen ihr Fachwissen auch in der Prävention ein. Für die Begutachtung von Schäden an Fahrzeugen greift das Schadenzentrum VBS auf Fahrzeugexperten der Armee-Logistik-Center zurück. Komplexe zivile Personenschäden werden in Zusammenarbeit mit einer Privatversicherung bearbeitet.

Elektronischer Versicherungsnachweis

Für die Immatrikulation von Fahrzeugen der allgemeinen Bundesverwaltung (exklusive Post und SBB) mit kantonalen Kontrollschildern hat der Versicherer der jeweiligen Zulassungsbehörde eine Versicherungsbescheinigung vorzulegen. Das Schadenzentrum VBS als zuständige Verwaltungsbehörde stellt diese Versicherungsnachweise zugunsten der kantonalen Strassenverkehrsämter aus.

Folgende Fahrzeuge des Bundes werden mit einem Versicherungsnachweis des SZ VBS kantonal immatrikuliert:

  • Bundesratsfahrzeuge
  • Repräsentationsfahrzeuge
  • Fahrzeuge der allgemeinen Bundesverwaltung (exklusive Post und SBB)
  • Militärfahrzeuge, die durch ihren besonderen Einsatz kantonal immatrikuliert werden müssen
  • Persönliche Dienstfahrzeuge von militärischem Personal, welche auch für private Zwecke verwendet werden können.

FAQ

Unfälle und Schäden

Das Schadenzentrum VBS bearbeitet Schäden, die durch Bundesfahrzeuge (alle Fahrzeuge der Schweizerischen Eidgenossenschaft) verursacht werden und Schäden an diesen Bundesfahrzeugen (Kaskoschäden). Dazu reguliert das Schadenzentrum VBS alle Schäden, die durch Angehörige der Armee während dienstlichen Verrichtungen verursacht werden und prüft eine Entschädigung bei Verlust oder Beschädigung des Eigentums von Angehörigen der Armee.

Das Formular 13.101 Unfallmeldung und Schadenanzeige für Bundesfahrzeuge muss bei jedem Verkehrsunfall und Schadenfall ausgefüllt und durch den Vorgesetzten innert fünf Tagen dem Schadenzentrum VBS eingereicht werden – seit 1.1.2021 auch bei Schäden unter 1000 Franken.

Das Formular 33.001 «Schadenanzeige ohne Motfz» muss für sämtliche durch die Armee verursachte Schäden ohne Motorfahrzeuge ausgefüllt werden. Das Schadenformular muss innert 5 Arbeitstagen beim Schadenzentrum VBS sein.

In folgenden Fällen muss die Polizei beigezogen werden:

  • Geschätzter Gesamtschaden ab 5'000 Franken
  • Personen (erheblich) verletzt oder getötet 
  • Unklarer oder umstrittener Schadenhergang (auch bei Sprachproblemen, z.B. bei ausländischen Beteiligten)
  • Vermutung von grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenverursachung

Bei reparaturbedürftigen Parkschäden ist Anzeige gegen Unbekannt zu erstatten.

Grundsätzlich ist die Militärpolizei zu kontaktieren. Allenfalls kann auch die zivile Polizei beigezogen werden.

Für beschädigte Zivilfahrzeuge und Dienstfahrzeuge der Berufsmilitärs ist immer eine Reparaturofferte einzuholen. Danach muss das Schadenzentrum VBS kontaktiert werden, damit das weitere Vorgehen besprochen werden kann.

Schäden an Frontscheiben sollten wenn möglich repariert und nicht ersetzt werden. Ablauf: Nachdem der Schaden dem Schadenzentrum VBS mit dem Formular 13.101 gemeldet wurde, kann der Reparaturstelle, in der Regel der Firma Carglass (Tel. 0800 818 118; Kunden Nummer 10185), der Firma DESA (Tel. 031 938 48 78) oder der Firma Swiss Auto Glass (Tel. 0800 318 318), der Auftrag erteilt werden. Die Rechnung wird danach direkt dem Schadenzentrum VBS zugestellt.

Wenn ein Bundes- oder Dienstfahrzeug durch ein unbekanntes Fahrzeug wurde, ist immer eine Anzeige gegen Unbekannt bei der Militärpolizei zu erstatten. Ausgenommen sind Schäden, welche klar unter CHF 1000.00 liegen. Nachdem die Schadenschätzung vorliegt, muss immer das Schadenzentrum VBS kontaktiert werden. Die Reparatur darf erst nach Rücksprache mit dem Schadenzentrum VBS vorgenommen werden.

Immer so rasch als möglich das Schadenzentrum VBS kontaktieren.

Recht

Die Angehörigen der Armee / Bundesbeamten haften für den Schaden, den sie dem Bund durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufügen. Hat der Bund Ersatz geleistet (Drittschäden), so steht ihm der Rückgriff auf die Angehörigen der Armee / Beamten zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet haben.

Nach der konstanten höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt grobfahrlässig, wer elementare Vorsichtsgebote verletzt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen beachten würde. Anders ausgedrückt entspricht Grobfahrlässigkeit der Beurteilung „das darf nicht passieren“, während einfaches fahrlässiges Verhalten mit „das kann passieren“ umschrieben werden kann. Folgende Handlungen können (unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhaltes im Einzelfall) als grobfahrlässig gewertet werden (Liste nicht abschliessend):

  • Ungenügendes Sichern des Fahrzeuges (Einlegen des kleinsten Ganges, anziehen der Feststellbremse, bei schweren Motorfahrzeugen zusätzliche Sicherung mit Unterlegkeilen,…) und der Ladung
  • Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem, übermüdetem oder sonst nicht fahrfähigem Zustand ( Sekundenschlaf, Alkohol, Drogen)
  • Rückwärtsfahren ohne Hilfsperson bei Fahrzeugen wenn Bewegungsfeld der Fahrzeugkombination ansonsten nicht überblickt werden kann
  • Nichtbeherrschen des Fahrzeuges / Nichtanpassen der Geschwindigkeit
  • Missachten des Vortritts
  • Missachten von Signalen und Markierungen

Massstab für die Höhe der Schadenbeteiligung / des Rückgriffs ist das Ausmass des Verschuldens innerhalb der groben Fahrlässigkeit. Bei Vorsatz ist regelmässig der gesamte Betrag geschuldet. Die Prozentsätze werden einzelfallgerecht festgesetzt und orientieren sich an der Rechtsprechung, der Praxis der privaten Motorfahrzeughaftpflichtversicherungen sowie der langjährigen Praxis des Schadenzentrums VBS.

Ein Strassenverkehrsunfall zieht normalerweise drei Verfahren nach sich:

  • Administrativverfahren: Die Administrativbehörde entscheidet über die Administrativmassnahme, welche zur Besserung des Fahrzeugführers und der Bekämpfung von Rückfällen dient. Im Administrativverfahren werden Führerausweise entzogen, Fahreignungen abgeklärt oder Verwarnungen ausgesprochen.
  • Strafverfahren: die Strafbehörde entscheidet über die Strafe (disziplinarische Erledigung, Busse und / oder Geldstrafe / Gefängnis).
  • Zivilverfahren: die Parteien und allenfalls involvierten Versicherungen einigen sich darüber, wer den aus dem Unfallereignis resultierenden Schaden bezahlt.

 

Eine Schadenbeteiligung betrifft das Zivilverfahren. Sie wird unabhängig von einer allfälligen Busse oder Verfahrenskosten aus einem anderen Verfahren geltend gemacht.

Bei der Festsetzung der Entschädigungen, welche die Angehörigen der Armee oder die Bundesbeamten leisten müssen, werden unter anderem die finanziellen Verhältnisse der Haftenden angemessen berücksichtigt.

Falls Ihre derzeitige finanzielle Situation die ausgesprochene Schadenbeteiligung nicht zulässt, können Sie dem Schadenzentrum VBS die Gründe hierfür schriftlich mitteilen und entsprechende Belege (letzte definitive Steuerveranlagung, letzte Steuererklärung, aktuelle Bankauszüge, aktueller Mietvertrag, Krankenkassenpolice, ev. weitere Dokumente) einreichen. Das Schadenzentrum VBS prüft in der Folge eine allfällige Reduktion der Schadenbeteiligung.

Sind sie mit der Schadenbeteiligung grundsätzlich nicht einverstanden, so können Sie dem Schadenzentrum VBS die Gründe hierfür schriftlich mitteilen. Das Schadenzentrum VBS prüft Ihre Einwände und trifft erneut einen Entscheid. Sollten Sie mit dem erneuten Entscheid nicht einverstanden sein, wird das Schadenzentrum VBS eine beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung erlassen.

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Schadenzentrum VBS
Maulbeerstrasse 9
CH-3003 Bern
Tel.
0800 11 33 44

E-Mail


Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag
08.00-12.00 | 13.30-17.00

Freitag
08.00-12.00 | 13.30-16.00

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Schadenzentrum VBS
Maulbeerstrasse 9
CH-3003 Bern