Auskunftsrecht Personendaten
Gemäss Art. 25ff. des Datenschutzgesetzes i.V.m. Art. 63ff. des Nachrichtendienstgesetzes hat jede Person das Recht beim Nachrichtendienst des Bundes Auskunft darüber zu verlangen, ob dieser über sie Personendaten in einem seiner Informations- oder Speichersysteme bearbeitet.
Bitte beachten Sie bei der Einreichung Ihres Auskunftsgesuchs folgendes:
- Sie müssen zwingend die Kopie eines offiziellen Identitätsdokuments (ID / Pass) mitschicken.
- Das offizielle Identitätsdokument muss gültig, nicht abgelaufen und gut leserlich sein.
- Juristische Personen müssen einen Auszug aus dem Handelsregister, den Nachweis über die Zeichnungsberechtigung der unterzeichnenden Person(en) sowie ein offizielles Identitätsdokument (ID / Pass) deren einreichen.
- Die weiteren notwendigen Informationen (Zustelladresse per Post oder E-Mail, vollständiger Name) müssen ebenfalls angegeben werden.
- Wenn Sie ein Gesuch als Vertreter / Vertreterin für eine Drittperson einreichen, legen Sie bitte eine Vollmacht und ein offizielles Identitätsdokument (ID / Pass) bei.
- Gesuche mit unwahren oder falschen Angaben werden nicht bearbeitet.
Sie brauchen das Auskunftsbegehren nicht weiter zu begründen. Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen und kostenlos erteilt. Im Falle einer ausserordentlich hohen Anzahl von Auskunftsbegehren werden Sie mit der Eingangsbestätigung darauf aufmerksam gemacht, dass die Erteilung der Auskunft mehr Zeit in Anspruch nehmen wird. Das Auskunftsbegehren kann schriftlich per Post oder E-Mail eingereicht werden.
Weitere Informationen
Datenschutzberatung NDB
Papiermühlestrasse 20
CH - 3003 Bern
