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Veröffentlicht am 16. Juli 2021

Zugang zu amtlichen Dokumenten

Seit der Einführung des Öffentlichkeitsgesetzes kann jede Person Einsicht in amtliche Dokumente des VBS verlangen, ohne ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen. Das Recht auf Zugang gilt nur für amtliche Dokumente, die nach dem 1. Juli 2006 erstellt oder empfangen worden sind. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten kann zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen eingeschränkt oder verweigert werden.

Zugangsgesuche

Die Zugangsgesuche werden im VBS dezentral behandelt. Sie sind direkt an das Amt oder die Dienststelle im VBS zu richten, welche das entsprechende Dokument erstellt hat.

Anfragen von Medienschaffenden sind direkt an die Kommunikationsstellen der zuständigen Verwaltungseinheiten des VBS zu richten.

Gebühren

In Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten des VBS werden grundsätzlich keine Gebühren verlangt. Eine Gebühr kann erhoben werden, wenn die Bearbeitung eines Zugangsgesuchs mehr als 8 Stunden Arbeitsaufwand erfordert. Besteht die Absicht, eine Gebühr zu erheben, so erfolgt eine vorgängige Anfrage an die gesuchstellende Person, ob sie ihr Gesuch aufrecht erhalte. Im Übrigen wird auf Artikel 17 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung verwiesen.

Schlichtung

Wenn der Zugang beschränkt, aufgeschoben oder verweigert wird oder wenn das VBS nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen Stellung genommen hat, kann beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten einen Schlichtungsantrag gestellt werden.

Weitere Informationen

Kontakt

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS
Bundeshaus Ost
CH - 3003 Bern