Plangenehmigungsverfahren
Wenn das VBS Militärbauten erstellen, umbauen oder anders nutzen will, braucht es dafür in vielen Fällen eine besondere Bewilligung. Diese Bewilligung heisst Plangenehmigung. Sie gilt zum Beispiel für Waffenplätze, Schiessplätze oder Militärflugplätze. Das Generalsekretariat VBS führt das Verfahren und bezieht Kantone, Gemeinden, betroffene Personen und Fachstellen des Bundes mit ein. Am Schluss entscheidet das VBS mit der Plangenehmigung über das Projekt. Eine zusätzliche Baubewilligung der Gemeinde oder des Kantons braucht es dann nicht mehr.
Meistens gibt es ein ordentliches Verfahren. Dann liegen die Pläne während 30 Tagen in der Standortgemeinde auf, und das Projekt wird im Amtsblatt veröffentlicht. In dieser Zeit können Personen Einsprachen oder Anregungen einreichen. Wo nötig, versucht das VBS, Lösungen zu finden, und entscheidet danach über die Einsprachen. In einfacheren Fällen gibt es ein vereinfachtes Verfahren ohne öffentliche Auflage. Wenn ein Projekt geheim bleiben muss, etwa aus Gründen der Sicherheit, gibt es keine öffentliche Auflage und keine Einsprachemöglichkeit.
Kleine Vorhaben, die kaum Auswirkungen auf Umwelt, Raumplanung oder Dritte haben – etwa Unterhaltsarbeiten oder sehr kleine Bauten für kurze Zeit – brauchen keine Plangenehmigung. Gegen eine Plangenehmigung kann man Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen; bei geheimen Projekten ist das nicht möglich. So versucht der Bund, einerseits Transparenz und Mitsprache zu ermöglichen und andererseits die Sicherheit wichtiger Anlagen zu schützen.
