Störfall
Unter die Störfallverordnung fallen insbesondere die zahlreichen Tank- und Munitionsanlagen des VBS.

Als Störfall gilt ein ausserordentliches Ereignis in einem Betrieb, bei dem erhebliche Einwirkungen ausserhalb des Betriebsareals auftreten. Ob ein Betrieb der Störfallverordnung unterliegt, ist unter anderem abhängig von der Menge an gelagerten Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen. Die Mengenschwellen sind im Anhang 1.1 der Störfallverordnung festgelegt.
Aus dem Immobilienbestand des VBS sind vor allem Tankanlagen für Heizöl, Diesel, Flugpetrol und Benzin betroffen. Die Tankanlagen des VBS dienen der Treibstoffversorgung der Armee und der Versorgung der gesamten Bundesverwaltung mit Heizöl. Die rund 40 Anlagen des VBS im Geltungsbereich der Störfallverordnung sind bezeichnet, unterliegen jedoch zu überwiegend der Geheimhaltungspflicht. Sie sind daher weder im öffentlich einsehbaren Teil des Stationierungskonzepts noch im Sachplan Militär aufgeführt.
Das VBS ist dazu verpflichtet, die Sicherheitsvorkehrungen laufend auf ihre Funktionalität zu überprüfen und die Anlagen gegebenenfalls zu warten, anzupassen oder zu erweitern.
