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InformationsPublié le 16 septembre 2026

Le Conseil des États approuve la loi sur le renseignement avec des adaptations

Au vu de l’évolution technologique et de l’aggravation de la menace, le Conseil des États et le Conseil national s'accordent en principe pour accorder des compétences élargies au Service de renseignement de la Confédération. C’est uniquement ainsi que ce dernier pourra mieux accomplir son travail de prévention. Toutefois, les deux Chambres doivent encore trouver un accord sur plusieurs points.

Le Conseil des États souhaite apporter les modifications suivantes au projet de loi :

  • Art. 5 Abs. 6 Bst. c: Dieser Artikel soll gestrichen werden. Der Ständerat will nicht, dass der NDB zum Schutz einer Organisation oder Person Informationen über deren politische Aktivitäten beschaffen und bearbeiten darf.
  • Art. 14 Abs. 4 neu: Der Ständerat anerkennt die Notwendigkeit, dass der NDB während Observationen ohne vorgängige Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht GPS-Lokalisierungsgeräte einsetzen darf. Allerdings verlangt er, dass der NDB nach Abschluss der Observation dem VBS den Einsatz von Ortungsgeräten zu melden hat.
  • Art. 18 Abs. 1: Die Direktorin oder der Direktor des NDB darf gewisse Personen mit einer Tarnidentität ausstatten. Diese Kompetenz auf Stufe Chefin oder Chef VBS anzusiedeln erachtet der Ständerat jedoch als nicht stufengerecht.
  • Art. 27 Abs. 2: Der Ständerat will höhere Hürden für genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen im Falle einer konkreten Bedrohung wichtiger internationaler Sicherheitsinteressen.
  • Art. 37 Abs. 3: Die Direktorin oder der Direktor des NDB kann bei Dringlichkeit den sofortigen Einsatz einer Massnahme zum Eindringen in Computersysteme und Computernetzwerke im Ausland anordnen. Sie oder er müssen aber umgehend nicht nur die Vorsteherin oder den Vortsteher des VBS informieren, sondern auch jene des EDA und EJPD.
  • Art. 44 a: Mit der Annahme eines Einzelantrages von Beat Rieder schafft der Ständerat bewusst eine Differenz zum Nationalrat. Damit bliebt Zeit, die Wahrung von Berufgeheimnissen klar zu regeln.
  • Art. 50 Abs. 1: Es soll eine drei- statt sechsmonatige Frist für die Löschung bzw. Überprüfung von aus genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen stammenden Daten gelten.
  • Art.74. Abs.2: Auch hier schafft der Ständerat mit der Annhame eines Einzelantrages von Beat Rieder bewusst eine Differenz zum Ständerat. Unbestritten ist, dass die Schweiz respektive der Bundesrat selbstständig und ohne Rückgriff auf politische Einschätzungen internationaler Organisationen entscheiden kann, welche Organisationen eine Gefahr für ihre innere und äussere Sicherheit darstellen. Die Formulierung zu den Grundlagen soll aber weniger ins Detail gehen.

Le projet retourne au Conseil national.