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Zugang zu amtlichen Dokumenten

Jedermann kann den Zugang zu amtlichen Dokumenten des VBS ohne Angabe von Gründen verlangen. Dieser erleichterte Zugang gilt nur für amtliche Dokumente, die nach dem 1. Juli 2006 erstellt worden sind (Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes).

Das Zugänglichkeitsprinzip erfährt eine Reihe von Ausnahmen, z.B.

  • wenn die freie Meinungs- und Willensbildung des VBS beeinträchtigt werden könnte,
  • wenn die innere oder äussere Sicherheit gefährdet werden könnte,
  • wenn durch die Offenlegung der gewünschten Dokumente die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann,
  • wenn es sich um ein Dokument des Mitberichtsverfahrens handelt,
  • wenn es sich um ein Dokument aus einem administrativen oder politischen Entscheidverfahren handelt, bei dem der Entscheid noch pendent ist.

Gesuchstellung

Die Zugangsgesuche werden im VBS dezentral behandelt. Sie sind an die zuständige Verwaltungseinheit des VBS wie folgt zu richten:

Anfragen von Medienschaffenden sind direkt an die Kommunikationsstellen der zuständigen Verwaltungseinheiten des VBS zu richten.

Kosten

Für den Zugang zu amtlichen Dokumenten des VBS wird in der Regel eine Gebühr erhoben. Für Kosten unter Fr. 100.–  werden keine Gebühren verlangt. Übersteigen die Kosten voraussichtlich Fr. 100.– , erfolgt eine vorgängige Anfrage an die gesuchstellende Person, ob sie das Gesuch aufrecht erhalte.