Revision des Nachrichtendienstgesetzes
Das Nachrichtendienstgesetz soll revidiert werden. Die Vernehmlassung zum Revisionsentwurf fand im Sommer 2022 statt. Aufgrund der Administrativuntersuchung zur Informationsbeschaffung durch den Bereich Cyber NDB teilt das VBS die Revisionsvorlage in zwei Teile auf.

Übersicht
Schwerpunkte der Revision sind die Ausweitung der genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen (GEBM) zur Aufklärung von gewalttätig-extremistischen Aktivitäten, die komplette Neuregelung der Datenhaltung des NDB und die Übertragung der Aufgaben der Unabhängigen Kontrollinstanz für die Funk- und Kabelaufklärung (UKI) an die Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (AB-ND). Diese Punkte waren Gegenstand eines Vernehmlassungsverfahrens, das vom 18. Mai bis 9. September 2022 dauerte.
Anfang 2022 gab das VBS eine unabhängige Administrativuntersuchung zur Informationsbeschaffung durch Cyber NDB ohne Genehmigung in Auftrag. Das Ergebnis dieser Untersuchung durch den ehemaligen Bundesrichter Niklaus Oberholzer ging beim VBS am 12. August 2022 ein, das heisst während des Vernehmlassungsverfahrens. Der Schlussbericht empfiehlt insbesondere die Anpassung einiger Bestimmungen des NDG betreffend die Bearbeitung von Cyberdaten. Der NDB hat diesen Empfehlungen Folge geleistet. Aus diesem Grund wird die Revisionsvorlage in zwei Teile aufgeteilt. Bis Ende 2025 soll der Bundesrat die Botschaft zum ersten Teil («Revision Grundpaket»), der sich 2022 bereits in der Vernehmlassung befand, zuhanden des Parlaments verabschieden. Dieser Teil der Revisionsvorlage könnte frühestens 2027 in Kraft treten. Für den zweiten Teil («Revision Cyber») soll eine ergänzende Vernehmlassung stattfinden.
Die Anpassungen des NDG ermöglichen es dem Bundesrat, die Entwicklung der Bedrohungslage der letzten Jahre und die seit der Inkraftsetzung des Gesetzes gemachten Erfahrungen zu berücksichtigen.
Gewaltextremismus
Was die Bekämpfung von gewalttätigem Extremismus betrifft, will der Bundesrat mit der Revision zusätzliche Massnahmen zur Früherkennung und Verhinderung schaffen. Konkret sollen die GEBM neu auch zur Aufklärung von schweren Bedrohungen angewendet werden können, die von gewalttätig-extremistischen Aktivitäten ausgehen. Davon betroffen sein können Organisationen und Personen, welche die demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen ablehnen und zum Erreichen ihrer Ziele Gewalttaten befürworten, fördern oder verüben.
Mit diesen zusätzlichen Möglichkeiten trägt der Bundesrat auch verschiedenen parlamentarischen Vorstössen Rechnung.
Finanz-Transaktionen
Eine weitere Neuerung betrifft die Abklärungen über finanzielle Transaktionen, zum Beispiel bei der Finanzierung von Terrorismus oder Spionagenetzwerken. Der NDB hat heute keine Möglichkeit, Informationen von Finanzintermediären über die Finanzierung von sicherheitsrelevanten Personen oder Gruppierungen zu erhalten. Die Revision des NDG sieht eine neue GEBM zum Einholen von Daten bei Finanzintermediären vor: Bei schweren Bedrohungen der Sicherheit der Schweiz kann der NDB künftig auch Finanzflüsse aufklären, indem er bei Finanzintermediären Auskünfte zu Transaktionen anfordern kann. Infrage kommt dies beispielsweise bei kommerziellen Unternehmen, ideellen Organisationen oder religiösen Einrichtungen, über die begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass sie an der Finanzierung von terroristischen, nachrichtendienstlichen oder gewalttätig-extremistischen Umtrieben beteiligt sind.
Genehmigungspflicht
Wie bei allen GEBM gelten bei den zusätzlichen Massnahmen strenge Voraussetzungen, das heisst es braucht sowohl die Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht als auch die Freigabe durch die Chefin des VBS. Diese muss dabei die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartments (EJPD) und den Vorsteher des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) vorgängig konsultieren. Bei der Freigabe zur Verlängerung bereits laufender Massnahmen kann neu von der Konsultation von EJPD und EDA abgesehen werden.
Datenbearbeitung
Die Neukonzeption der nachrichtendienstlichen Datenbearbeitung wurde 2019 von der Geschäftsprüfungsdelegation der Eidgenössischen Räte angeregt. Zudem flossen Erkenntnisse der unabhängigen Aufsichtsbehörde AB-ND sowie eines Rechtsgutachtens des Bundesamtes für Justiz in die Arbeiten ein. Die neue Regelung orientiert sich zudem am revidierten Datenschutzgesetz (DSG), das am 1. September 2023 in Kraft trat.
Keine Änderungen gibt es bei der Datenbearbeitungsschranke zum Schutz der politischen Betätigung und der Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit. Anstatt jedoch die einzelnen Informationssysteme für die nachrichtendienstlichen Daten zu definieren, regelt das revidierte NDG neu die Kategorien dieser Daten. Der Datenschutz bleibt gleich. Auch das Auskunftsrecht orientiert sich neu am revidierten Datenschutzgesetz und wird analog der für das Bundesamt für Polizei geltenden Auskunftsregelung vereinfacht.
Aufsichtsinstanzen
Schon während der parlamentarischen Beratung des Nachrichtendienstgesetzes 2015 wurde angeregt, die Zusammenlegung der zwei unabhängigen Aufsichtsinstanzen – Unabhängige Kontrollinstanz für die Funkaufklärung (UKI) und Unabhängige Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (AB-ND) – zu prüfen. Die Revision schlägt dies jetzt vor. Die Übertragung der Aufgaben der UKI an die AB-ND führt zu einer umfassenderen Einbettung der Kontrolle der Funk- und Kabelaufklärung in die Aufsichtstätigkeiten. Weiter werden die Zuständigkeiten der AB-ND bezüglich der kantonalen Vollzugsbehörden unter Berücksichtigung der Kompetenzordnung zwischen Bund und Kantone präzisiert.
FAQ
Allgemein
Genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen
Gewaltextremismus
Finanzintermediäre
Datenhaltung
Meilensteine
Weitere Informationen
Inhaltsverzeichnis
Kommunikation NDB
Linda von Burg, Chefin Kommunikation
Christoph Gnägi, stv. Chef Kommunikation
Papiermühlestrasse 20
CH - 3003 Bern
