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Revision des Nachrichtendienstgesetzes

Das Nachrichtendienstgesetz (NDG) soll revidiert werden. Die Revision erfolgt in mehreren Paketen und steht im Einklang mit der sicherheitspolitischen Strategie des Bundesrates. Das NDG trat am 1. September 2017 in Kraft. Die Bedrohungslage hat sich seither weltweit und auch für die Schweiz erheblich verschlechtert. Die Gesetzesrevision gibt dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) die notwendigen rechtlichen Grundlagen, um die zahlreichen Bedrohungen wirksam und rechtsstaatlich kontrolliert zu bekämpfen. Zudem setzt der Bundesrat mit der Revision Anforderungen um, die das Parlament und seine Kommissionen seit der Einführung des NDG 2017 formuliert haben.

Übersicht

Revisionspakete und Zeitplan

Die NDG-Revision erfolgt in mehreren Paketen:

  • Teil I, das sogenannte Grundpaket, sieht insbesondere Änderungen der Bestimmungen zu Beschaffungsmassnahmen, Datenhaltung und Aufsicht vor. Zum Grundpaket hat der Bundesrat am 28. Januar die Botschaft verabschiedet. Es befindet sich nun in der parlamentarischen Beratung.
  • Teil II, das sogenannte Zusatzpaket, widmet sich primär dem Umgang mit Cyberbedrohungen. Zurzeit werden die Rückmeldungen aus der Ämterkonsultation ausgewertet, die Vernehmlassung ist für Mitte 2026 geplant.
  • Voraussichtlich in einem dritten Revisionspaket sollen zudem Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) zur Funk- und Kabelaufklärung aufgenommen werden, die das Gericht in einem Urteil vom 19. November 2025 formuliert hat. Dies erfolgt separat, um eine sorgfältige Integration der Anforderungen in das NDG zu ermöglichen und um die laufenden Pakete nicht zu verzögern. Diese sind aufgrund der erheblich verschlechterten Bedrohungslage dringlich. Falls sich im Laufe des Revisionsprozesses Möglichkeiten einer beschleunigten Umsetzung der Anforderungen des Gerichts ergeben, wird der NDB diese entsprechend nutzen.

Grundpaket

Beschaffungsmassnahmen, Datenhaltung und Aufsicht

Durch die mittels Grundpaket vorgesehenen Revisionsmassnahmen soll insbesondere die Früherkennung und Abwehr von Bedrohungen durch Terrorismus, gewalttätigen Extremismus, Spionage und Cyberangriffe verbessert werden. Gleichzeitig stärkt die Revision die unabhängige Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (AB-ND).

Das vorliegende Grundpaket sieht drei Schwerpunkte vor:

Gewalttätiger Extremismus

Was die Bekämpfung von gewalttätigem Extremismus betrifft, will der Bundesrat mit der Revision zusätzliche Massnahmen zur Früherkennung und Verhinderung schaffen. Konkret sollen die GEBM neu auch zur Aufklärung von schweren Bedrohungen angewendet werden können, die von gewalttätig-extremistischen Aktivitäten ausgehen. Davon betroffen sein können Organisationen und Personen, welche die demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen ablehnen und zum Erreichen ihrer Ziele Gewalttaten befürwortenverüben, fördern oder befürwortenverüben.

Mit diesen zusätzlichen Möglichkeiten trägt der Bundesrat auch verschiedenen parlamentarischen Vorstössen Rechnung.

Finanz-Transaktionen

Eine weitere Neuerung betrifft die Abklärungen über finanzielle Transaktionen, zum Beispiel bei der Finanzierung von Terrorismus oder Spionagenetzwerken. Der NDB hat heute keine Möglichkeit, Informationen von Finanzintermediären über die Finanzierung von sicherheitsrelevanten Personen oder Gruppierungen zu erhalten. Die Revision des NDG sieht eine neue GEBM zum Einholen von Daten bei Finanzintermediären vor: Bei schweren Bedrohungen der Sicherheit der Schweiz kann der NDB künftig auch Finanzflüsse aufklären, indem er bei Finanzintermediären Auskünfte zu Transaktionen anfordern kann. Infrage kommt dies beispielsweise bei kommerziellen Unternehmen, ideellen Organisationen oder religiösen Einrichtungen, über die begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass sie an der Finanzierung von terroristischen, nachrichtendienstlichen oder gewalttätig-extremistischen Umtrieben beteiligt sind.

Genehmigungspflicht

Wie bei allen GEBM gelten bei den zusätzlichen Massnahmen strenge Voraussetzungen, das heisst es braucht sowohl die Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht als auch die Freigabe durch denie Chefin des VBS. Dieser muss dabei diene Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartments (EJPD) und den Vorsteher des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) vorgängig konsultieren. Bei der Freigabe zur Verlängerung bereits laufender Massnahmen oder bei deren geringfügigen Ausweitung kann neu von der Konsultation von EJPD und EDA abgesehen werden. Die Chefs EJPD und EDA werden aber über jede Verlängerung oder geringfügigen Ausweitung systematisch informiert.

Datenbearbeitung

Die Neukonzeption der nachrichtendienstlichen Datenbearbeitung wurde 2019 von der Geschäftsprüfungsdelegation der Eidgenössischen Räte angeregt. Zudem flossen Erkenntnisse der unabhängigen Aufsichtsbehörde AB-ND sowie eines Rechtsgutachtens des Bundesamtes für Justiz in die Arbeiten ein. Die neue Regelung orientiert sich zudem am revidierten Datenschutzgesetz (DSG), das am 1. September 2023 in Kraft trat.

Keine Änderungen gibt es bei der Datenbearbeitungsschranke zum Schutz der politischen Betätigung und der Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit. Anstatt jedoch die einzelnen Informationssysteme für die nachrichtendienstlichen Daten zu definieren, regelt das revidierte NDG neu die Kategorien dieser Daten. Der Datenschutz bleibt gleich. Auch das Auskunftsrecht orientiert sich neu am revidierten Datenschutzgesetz und wird analog der für das Bundesamt für Polizei geltenden Auskunftsregelung vereinfacht.

Aufsichtsinstanzen

Schon während der parlamentarischen Beratung des Nachrichtendienstgesetzes 2015 wurde angeregt, die Zusammenlegung der zwei unabhängigen Aufsichtsinstanzen – Unabhängige Kontrollinstanz für die Funkaufklärung (UKI) und Unabhängige Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (AB-ND) – zu prüfen. Die Revision schlägt dies jetzt vor. Die Übertragung der Aufgaben der UKI an die AB-ND führt zu einer umfassenderen Einbettung der Kontrolle der Funk- und Kabelaufklärung in die Aufsichtstätigkeiten. Weiter werden die Zuständigkeiten der AB-ND bezüglich der kantonalen Vollzugsbehörden unter Berücksichtigung der Kompetenzordnung zwischen Bund und Kantone präzisiert.

FAQ zum Grundpaket

Genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen

Gewalttätiger Extremismus

Finanzintermediäre

Datenhaltung

Zusatzpaket

Drittes Paket

Weitere Informationen

Kommunikation NDB

Nachrichtendienst des Bundes NDB
Linda von Burg, Chefin Kommunikation
Christoph Gnägi, stv. Chef Kommunikation
Papiermühlestrasse 20
CH - 3003 Bern