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Veröffentlicht am 14. Juli 2021

Plangenehmigungsverfahren

Mauer des Waffenplatzes St. Luzisteig

Übersicht

Bauten und Anlagen, die aus vorwiegend militärischen Gründen errichtet, geändert oder umgenutzt werden, brauchen eine Plangenehmigung des VBS. Das Verfahren richtet sich nach dem Militärgesetz und nach der militärischen Plangenehmigungsverordnung. Das zuständige Generalsekretariat VBS führt das Verfahren und bezieht die betroffenen Kantone, Gemeinden, Privaten und die Fachbehörden des Bundes mit ein. Das Verfahren wird mit einer Plangenehmigung abgeschlossen.

Die Plangenehmigung ist ein Gesamtentscheid, der alle weiteren notwendigen Spezialbewilligungen des Bundesrechts umfasst. Es ist daneben keine formelle Baubewilligung der Gemeinde oder des Kantons notwendig.

Gegen die Plangenehmigung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

Verfahren

Ordentliches Plangenehmigungsverfahren

Das Bauvorhaben wird in der Standortgemeinde während 30 Tagen öffentlich aufgelegt und im Gelände ausgesteckt. Die Auflage wird im Amtsblatt und im Bundesblatt angezeigt. Innerhalb der 30 Tage können Einsprachen und Anregungen eingereicht werden. Soweit notwendig, führt die Genehmigungsbehörde Einigungsverhandlungen durch und entscheidet mit der Plangenehmigung über die offenen Einsprachen.

Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren

Wenn ein Vorhaben nur wenige, eindeutig bestimmbare Personen betrifft oder keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, der Umwelt oder Dritter tangiert, kann auf die öffentliche Auflage verzichtet werden. Die abschliessende Plangenehmigung wird jedoch im Bundesblatt angezeigt.

Ohne formelle Plangenehmigung

Für Bauten und Anlagen, die der Geheimhaltung unterliegen, ist keine Plangenehmigung erforderlich. Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren ist aber sinngemäss anwendbar. Behörden und Direktbetroffene werden einbezogen, soweit es das Geheimhaltungsinteresse zulässt. Es sind keine Rechtsmittel gegen die Baufreigabe möglich.

Genehmigungsfreie Vorhaben

Kleinvorhaben, die sich nicht auf Umwelt, Dritte oder die Raumordnung auswirken, bedürfen keiner Plangenehmigung. Es handelt sich in der Regel um Unterhaltsmassnahmen, kleine bauliche Massnahmen, Nebenanlagen oder Fahrnisbauten für eine Dauer von höchstens 18 Monaten.

FAQ

Weitere Informationen

Plangenehmigungen

Raum und Umwelt VBS

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS
Generalsekretariat
Maulbeerstrasse 9
CH - 3003 Bern