Das Schweizerische Bundesarchiv hat die Pflicht, der abliefernden Stelle Einsichtsgesuche in Archivgut, das einer laufenden Schutzfrist unterliegt, weiterzuleiten. Die abliefernde Stelle prüft darauf hin, ob das Archivgut trotz laufender Schutzfrist der einsichtsgesuchstellenden Person herausgegeben werden kann. Unterliegt das Archivgut keiner laufenden Schutzfrist, wird die abliefernde Stelle nicht über Einsichtsgesuche informiert, und die Herausgabe erfolgt sofort. Stammt das Archivgut von einem ausländischen Sicherheitsdienst, hat der NDB gemäss Art. 68 Abs. 2 NDG die Pflicht, vor der Herausgabe Rücksprache mit dem betroffenen Dienst zu halten. Dieser hat das (unbefristete) Recht, sich gegen die Herausgabe auszusprechen.
Damit der NDB nun diese Rücksprache vornehmen kann, muss er vom Schweizerischen Bundearchiv über Einsichtsgesuche informiert werden und zwar über die im NDG vorgesehene und bereits laufende Schutzfrist von 50 Jahren hinweg. Deshalb wurde im Einverständnis mit dem Bundesamt für Justiz in der Verordnung eine Verlängerung der Schutzfrist um 30 Jahre vorgesehen. Diese Dauer von 30 Jahren orientiert sich an der ordentlichen Schutzfrist für Unterlagen, die beim Bundesarchiv allgemein 30 Jahre beträgt (siehe Bundesarchiv: «Ablieferung von Unterlagen ans Bundesarchiv»). Weiter bedeutet diese Verlängerung nicht, dass alle davon betroffenen Dokumente grundsätzlich nicht herausgegeben werden, sondern lediglich, dass das Bundesarchiv vorher die abliefernde Stelle kontaktieren muss. Diese prüft dann, ob das Archivgut trotz laufender Schutzfrist der einsichtsgesuchstellenden Person herausgegeben werden kann.
Der Übergangsartikel 57a sieht ausdrücklich nur eine Verlängerung der Schutzfrist vor. Ergo kann man nicht argumentieren, dass nun auch Akten, die nicht mehr einer Schutzfrist unterliegen (also Akten älter als 1967), neu wiederum einer 80-jährigen Schutzfrist unterliegen würden. Abs. 2 sieht zudem klar vor, dass trotz der Schutzfristverlängerung Einsicht gewährt werden muss, sofern kein Vorbehalt eines ausländischen Sicherheitsdienstes vorliegt. Und dieser Vorbehalt wurde vom Gesetzgeber nicht vom NDB erfunden.
Archivgut, das von ausländischen Sicherheitsdiensten stammt, wird speziell gekennzeichnet. So ist eine nochmalige Verlängerung der Schutzfrist des gesamten Archivgutes nicht mehr notwendig.