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Plangenehmigungsverfahren

Für Bauten und Anlagen, die aus vorwiegend militärischen Gründen errichtet, geändert oder umgenutzt werden, braucht es ein Plangenehmigungsverfahren des VBS.
Für Bauten und Anlagen, die aus vorwiegend militärischen Gründen errichtet, geändert oder umgenutzt werden, braucht es ein Plangenehmigungsverfahren des VBS.


Übersicht

Bauten und Anlagen, die aus vorwiegend militärischen Gründen errichtet, geändert oder umgenutzt werden, brauchen eine Plangenehmigung des VBS. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 126ff. des Militärgesetzes und nach der militärischen Plangenehmigungsverordnung. Das zuständige Generalsekretariat VBS führt das Verfahren und bezieht die betroffenen Kantone, Gemeinden, Privaten und die Fachbehörden des Bundes mit ein. Das Verfahren wird mit einer Plangenehmigung abgeschlossen. 

Die Plangenehmigung ist ein Gesamtentscheid, der alle weiteren notwendigen Spezialbewilligungen des Bundesrechts umfasst. Es ist daneben keine formelle Baubewilligung der Gemeinde oder des Kantons notwendig. 

Gegen die Plangenehmigung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

Die Verfahren

Ordentliches Plangenehmigungsverfahren

Das Bauvorhaben wird in der Standortgemeinde während 30 Tagen öffentlich aufgelegt und im Gelände ausgesteckt. Die Auflage wird im Amtsblatt und im Bundesblatt angezeigt. Innerhalb der 30 Tage können Einsprachen und Anregungen eingereicht werden. Soweit notwendig, führt die Genehmigungsbehörde Einigungsverhandlungen durch und entscheidet mit der Plangenehmigung über die offenen Einsprachen. 

Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren

Wenn ein Vorhaben nur wenige, eindeutig bestimmbare Personen betrifft oder keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, der Umwelt oder Dritter tangiert, kann auf die öffentliche Auflage verzichtet werden. Die abschliessende Plangenehmigung wird jedoch im Bundesblatt angezeigt. 

Ohne formelle Plangenehmigung

Für Bauten und Anlagen, die der Geheimhaltung unterliegen, ist keine Plangenehmigung erforderlich. Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren ist aber sinngemäss anwendbar. Behörden und Direktbetroffene werden einbezogen, soweit es das Geheimhaltungsinteresse zulässt. Es sind keine Rechtsmittel gegen die Baufreigabe möglich. 

Genehmigungsfreie Vorhaben

Kleinvorhaben, die sich nicht auf Umwelt, Dritte oder die Raumordnung auswirken, bedürfen keiner Plangenehmigung. Es handelt sich in der Regel um Unterhaltsmassnahmen, kleine bauliche Massnahmen, Nebenanlagen oder Fahrnisbauten für eine Dauer von höchstens 18 Monaten.

FAQ

Bei allen Plangenehmigungsverfahren in der Zuständigkeit des Bundes ist die Genehmigungsbehörde im jeweiligen Fachdepartement angesiedelt. Die Regelung für militärische Bauvorhaben im Militärgesetz ist keine Besonderheit.
Das Verfahren wird vom Generalsekretariat und damit auf Stufe des Departements geführt. Dies gewährleistet die nötige Unabhängigkeit.
Der Entscheid des VBS kann vor Bundesverwaltungsgericht und in zweiter Instanz vor Bundesgericht angefochten werden. Somit ist eine externe Kontrolle gewährleistet.
In der Vergangenheit sind sehr selten Beschwerden gegen Plangenehmigungen des VBS erhoben worden.

Das VBS ist immer dann zuständig, wenn ein vorwiegend militärischer Grund für die Errichtung oder Änderung einer Anlage vorliegt. Ob es sich um eine an sich zivile Baute handelt und wem sie gehört, ist nicht ausschlaggebend. So fallen insbesondere Änderungen an den kantonalen Waffenplätzen auch unter die Plangenehmigungspflicht.

Mit der Plangenehmigung werden ebenfalls bauliche Massnahmen bewilligt. Die Plangenehmigung hat aber darüber hinaus den Charakter eines Sondernutzungsplans, d. h. es werden auch die Nutzung und der Betrieb genehmigt.

Spezielle, für die Sicherheit der Schweiz besonders wichtige Anlagen, fallen von Gesetzes wegen unter die Geheimhaltung. Solche Anlagen sollen aufgrund ihrer Bedeutung gebaut werden können, ohne dass dagegen Rechtsmittel bestehen. Zudem sollen schützenswerte Informationen nicht in rechtlichen Verfahren offen gelegt werden müssen. Deshalb legt das Militärgesetz fest, dass für derartige Anlagen keine Plangenehmigung erforderlich ist.

Die Auswirkungen auf die Umwelt oder Dritte werden jedoch eruiert und die nötigen Massnahmen vorgesehen. Direkt betroffene Behörden und Private werden – unter Einhaltung der Informationsschutzvorschriften – einbezogen.