Ordentliches Plangenehmigungsverfahren
Das Bauvorhaben wird in der Standortgemeinde während 30 Tagen öffentlich aufgelegt und im Gelände ausgesteckt. Die Auflage wird im Amtsblatt und im Bundesblatt angezeigt. Innerhalb der 30 Tage können Einsprachen und Anregungen eingereicht werden. Soweit notwendig, führt die Genehmigungsbehörde Einigungsverhandlungen durch und entscheidet mit der Plangenehmigung über die offenen Einsprachen.
Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren
Wenn ein Vorhaben nur wenige, eindeutig bestimmbare Personen betrifft oder keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, der Umwelt oder Dritter tangiert, kann auf die öffentliche Auflage verzichtet werden. Die abschliessende Plangenehmigung wird jedoch im Bundesblatt angezeigt.
Ohne formelle Plangenehmigung
Für Bauten und Anlagen, die der Geheimhaltung unterliegen, ist keine Plangenehmigung erforderlich. Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren ist aber sinngemäss anwendbar. Behörden und Direktbetroffene werden einbezogen, soweit es das Geheimhaltungsinteresse zulässt. Es sind keine Rechtsmittel gegen die Baufreigabe möglich.
Genehmigungsfreie Vorhaben
Kleinvorhaben, die sich nicht auf Umwelt, Dritte oder die Raumordnung auswirken, bedürfen keiner Plangenehmigung. Es handelt sich in der Regel um Unterhaltsmassnahmen, kleine bauliche Massnahmen, Nebenanlagen oder Fahrnisbauten für eine Dauer von höchstens 18 Monaten.