Schiessplätze
Massnahmen zur Verhinderung von militärisch bedingten Bodenbelastungen
Trotz des Einsatzes von Simulatoren kann auf das Üben in der realen Umwelt nicht verzichtet werden. Insbesondere die Schiesstätigkeit der Armee belastet den Boden mit Blei und Antimon. Ein weiteres Risiko ist der Umgang mit Mineralölprodukten wie Treibstoffe. Der Einsatz von schweren Fahrzeugen wie Panzer führt im Gelände zu Bodenverdichtungen. Das VBS ist bestrebt, die Belastungen des Bodens so gering wie möglich zu halten und trifft die nötigen Schutzmassnahmen.
Schutzmassnahmen für den Boden
- Das VBS säubert die Schiessplätze von Geschossresten und Unrat.
- Damit möglichst wenig Munition ins Erdreich gelangt und dieses mit Schwermetallen belastet, werden Schiessanlagen mit fixen Zieleinrichtungen im Rahmen von Sanierungen mit künstlichen Kugelfangsystemen ausgestattet. Diese können Munition bis zum Kaliber 12.7 mm auffangen.
- Zur Vermeidung von Bodenverdichtungen sind Fahrten mit schweren Fahrzeugen nur auf befestigten Wegen erlaubt. Freie Übungsfahrten sind nur im dafür ausgeschiedenen Fahrübungsgelände gestattet.
- Der Einsatz von Spritzmitteln erfolgt nur in begründeten Fällen.
Kataster der belasteten Standorte
Der Kataster der belasteten Standorte des VBS (KbS VBS) umfasst Standorte, die potenziell als «mit Abfällen belastete Standorte» gemäss Umweltschutzgesetz und Altlastenverordnung zu bewerten sind. Er ist unter Berücksichtigung der Informationsschutzvorschriften öffentlich einsehbar.
Der Kataster ist die Grundlage, um die Prioritäten bei der Altlastenbearbeitung zu setzen und um sicherzustellen, dass bei Bauvorhaben und beim Verkauf militärischer Immobilien die Altlastenproblematik berücksichtigt wird. Dadurch lassen sich die Risiken für die Umwelt, die Bauherrschaft und für Erwerber militärischer Immobilien minimieren.
Das Generalsekretariat VBS ist als Vollzugsbehörde verantwortlich, den KbS VBS zu führen.
Abfrage der Katasterdaten
Mit dieser Suchfunktion können Sie Informationen über belastete Standorte des VBS einsehen. Die Daten werden regelmässig aktualisiert. Es können nur Gemeinden, Ortsbezeichnungen und Koordinaten mit belasteten Standorten des VBS ausgewählt werden. Andernfalls verläuft die Abfrage ergebnislos.
Bewilligung nach Art. 32d bis Abs. 3 des Umweltschutzgesetzes
Das VBS hat für Fälle, die unter Art. 32d bis Abs. 3 Bst. des Umweltschutzgesetzes fallen, eine Allgemeinverfügung erlassen. Das VBS erteilt den Eigentümern von Grundstücken die Bewilligung zur Veräusserung oder Teilung von Grundstücken, wenn sich auf dem Grundstück ein oder mehrere im KbS VBS eingetragene/e Standort/e befindet/en, welche weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig sind und von denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind.
Altlastensanierung
Bei der Priorisierung der Altlastenbearbeitung berücksichtigt das VBS die konkrete Umweltgefährdung, die landwirtschaftliche Nutzung, geplante Bauvorhaben und Verkaufsabsichten. Das VBS ordnet für priorisierte Standorte technische Untersuchungen oder Überwachungsmassnahmen an, beurteilt die Untersuchungsergebnisse und ordnet gegebenenfalls Sanierungen an. Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen wird die standortübliche Nutzung angestrebt. Dies wird über eine Sanierung oder eine Beschränkung der Nutzungsfläche erreicht.
Wird ein militärischer Standort aufgegeben, schliesst das VBS in der Regel die altlastenrechtlichen Untersuchungen und Sanierungen vor der Rückgabe an den Grundeigentümer oder der Übergabe an einen zivilen Erwerber ab und regelt den Transfer der Katastereinträge, der Vollzugshoheit und der dazugehörigen Akten an die zuständige zivile Behörde.
Arbeitsgrundlage Altlastenbearbeitung VBS
Insbesondere für Gutachterbüros, die Altlasten-Untersuchungen durchführen, stehen folgende Arbeitsgrundlagen zur Verfügung:
- Untersuchung der Belastungen auf Schiessplätzen und Schiessanlagen des VBS
- Gefährdungsabschätzung auf militärischen Schiessplätzen mit Graslandnutzung
- VFK VBS: Untersuchung von belasteten Standorten