Lärmbekämpfung
Die Aktivitäten insbesondere der Armee verursachen Lärm. Das VBS ist sich dessen bewusst und reduziert den Lärm wo immer möglich. Auch die Armee untersteht den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes und der Lärmschutz-Verordnung.
Das VBS hat viel investiert, um Lärm zu vermeiden. Eine der wichtigsten Massnahmen ist der Einsatz von Simulatoren für die Ausbildung der Piloten, der Fahrer von schweren Rad- und Raupenfahrzeugen oder an verschiedenen Waffensystemen. Die Lärmbekämpfung bleibt aber eine dauernde Aufgabe, denn auf Übungen in der realen Umwelt mit dem Einsatz der echten Mittel kann nicht vollständig verzichtet werden. Deshalb kommen auch zeitliche Einschränkungen für militärische Aktivitäten oder bauliche Massnahmen wie Lärmschutzwände zur Anwendung.
Fluglärm
Gegen militärischen Fluglärm gibt es praktisch nur betriebliche Massnahmen. Konkret werden die ordentlichen Flugbetriebszeiten auf die Bürozeiten und die Wochentage beschränkt. Auf den Flugplätzen gibt es flugfreie Zeitfenster im Sommer und lärmoptimierte Start- und Landeverfahren. Bei besonders stark betroffenen Gebäuden hat das VBS den Einbau von Schallschutzfenstern finanziert.
Anhang 8 der Lärmschutz-Verordnung legt für die Militärflugplätze die Beurteilungsmethode und die Grenzwerte fest. Fluglärm wird demnach berechnet. Auf den Jetflugplätzen können die Grenzwerte nicht eingehalten werden. Deshalb muss die Luftwaffe eine Ausnahmebewilligung beantragen, wie sie im Umweltschutzgesetz für alle öffentlichen Anlagen vorgesehen ist. Ein derartiges Gesuch umfasst eine Begründung für die Ausnahme, ein Betriebsreglement mit den Flugzeiten, einen Umweltverträglichkeitsbericht und ein Dossier mit den nötigen Schallschutzmassnahmen.
Schiesslärm
Anhang 9 der Lärmschutz-Verordnung legt für die Waffen- und Schiessplätze die Beurteilungsmethode und die Grenzwerte fest. Die Lärmbelastung derjenigen Plätze, auf die die Armee weiterhin angewiesen ist, wurde anhand des bisherigen Betriebs berechnet. In den kommenden Jahren führt das VBS die Sanierungsverfahren für die Plätze durch, bei denen die Lärmbelastung über den Grenzwerten liegt. Dabei werden Massnahmen im Schiessbetrieb und bauliche Massnahmen geprüft. Wo die Grenzwerte nicht eingehalten werden können, muss die Armee wie bei den Flugpläzen Ausnahmebewilligungen beantragen.