Armeebotschaften
Die jährliche Armeebotschaft zuhanden des Parlaments umfasst die Bundesbeschlüsse zum Rüstungsprogramm und zum Immobilienprogramm VBS. Das Rüstungsprogramm stellt die mittel- und langfristige technische Erneuerung der Armee sicher. Mit dem Immobilienprogramm bestreitet das VBS einerseits den laufenden Unterhalt der Infrastrukturen der Armee, andererseits stehen Infrastrukturinvestitionen in direktem Zusammenhang mit Rüstungsbeschaffungen.
Seit 2017 werden in der Armeebotschaft mit einem Bundesbeschluss die «Beschaffung von Armeematerial» – Ausrüstungs- und Erneuerungsbedarf (AEB), Erprobung und Beschaffungsvorbereitung (PEB) und der Ausbildungsmunition und Munitionsbewirtschaftung (AMB) – beantragt.
Die Armeebotschaft wird bei Bedarf um Bundesbeschlüsse zum vierjährigen Zahlungsrahmen oder zur Ausserdienststellung von Grosssystemen erweitert. Diese Massnahmen führen dazu, dass das Parlament über sämtliche von der Armee beantragten Investitionen gleichzeitig befinden kann und fördern damit die Transparenz.
Weitere Informationen
Mit der Änderung der Rechtsgrundlagen zur Weiterentwicklung der Armee haben die eidgenössischen Räte 2016 erstmals einen vierjährigen Zahlungsrahmen der Armee beschlossen: 20 Milliarden Franken für die Jahre 2017 bis 2020. Das Parlament beschliesst das Armeebudget mit den jährlichen Voranschlägen. Der Zahlungsrahmen beträgt nach den Beschlüssen des Parlaments zum Voranschlag 2018 sowie zum integriertem Aufgaben- und Finanzplan 2019–2021 noch 19,3 Mrd. Franken. Von einem jährlichen Finanzbedarf der Armee von 5 Milliarden Franken werden 3 Milliarden Franken für den Betrieb benötigt. Da die verbleibenden 2 Milliarden Franken ebenfalls für Kredite für Ausrüstungs- und Erneuerungsbedarf (AEB), Projektierung, Erprobung und Beschaffungsvorbereitung (PEB), Ausbildungsmunition und Munitionsbewirtschaftung (AMB) sowie das Immobilienprogramm VBS eingesetzt werden müssen, bleiben für die eigentlichen Beschaffungsprojekte gemäss Rüstungsprogramm nur noch knapp 1 Milliarde pro Jahr übrig.
Rüstungsbeschaffungen folgen einem komplexen aber klar geregelten Ablauf, der den Vorgaben des öffentlichen Beschaffungswesens entspricht. Während der Phasen des Beschaffungsprozesses sind die involvierten Entscheidungsträger aus Armee, Politik und Beschaffung unterschiedlich gefordert.
Vorhabensplanung: Mit dieser Phase beginnt der Beschaffungsprozess. Massgebend für die Investitionsschwerpunkte ist der durch den Armeestab erarbeitete Masterplan. Aus der Master- und der Umsetzungsplanung resultieren die Projektaufträge an das Bundesamt für Rüstung armasuisse.
Evaluation: Auf der Grundlage des Projektauftrags erstellt das Bundesamt für Rüstung armasuisse eine Marktanalyse und lädt Hersteller zur Teilnahme an einer Evaluation ein. Die Angaben der Hersteller werden mit den technischen, kommerziellen und militärischen Bedürfnissen verglichen und analysiert. Es entsteht eine «Shortlist» mit in der Regel drei bis vier Anbietern, deren Produkte gründlicher getestet werden. Zu den wichtigsten Kriterien zählen dabei die Lebenswegkosten und das Weiterentwicklungspotenzial. Wird mehreren Systemen die Truppentauglichkeit bestätigt, entscheidet im Normalfall die armasuisse in Absprache mit der Armee und nach Rücksprache mit dem Chef VBS über die Auswahl des Systems.
Entscheide auf politischer Stufe (Chef VBS, Bundesrat, Parlament): Das VBS beantragt dem Bundesrat mit der Armeebotschaft die Beschaffung. Wenn der Bundesrat dem Antrag zustimmt, geht das Geschäft zum Parlament. In den entsprechenden Kommissionen werden die Geschäfte vorberaten. Sobald beide Kammern die beantragten Verpflichtungskredite bewilligt haben, können die Verträge mit den Herstellern unterschrieben werden.
Beschaffung und Einführung: Ist die Beschaffung abgeschlossen, kann das System dem Nutzer übergeben werden. Die Einführung läuft an.
Nutzung: Nach der Übergabe der Systeme liegen Unterhalt und Instandhaltung der Systeme in der Verantwortung des Nutzers oder der mit Verträgen beauftragten Industrie. Je nach Nutzungsdauer eines Systems können Kampfwertsteigerungen (Weiterentwicklungen), Werterhaltungen oder Nutzungsverlängerungen anstehen, was dann wieder zu einem neuen Projekt führen kann.
Ausserdienststellung: Am Ende der Nutzungsdauer wird das System von der armasuisse entweder verkauft, verwertet oder entsorgt. Der Armeestab stellt Überlegungen für ein Nachfolgesystem an. Der Ablauf beginnt dann von neuem.
Als Voranschlagskredit wird das Budget bezeichnet, aus dem die Ausgaben des laufenden Jahres bezahlt werden (z.B. Lohnkosten, aber auch in diesem Jahr fällig werdende Rechnungen aus Bestellungen der Vorjahre). Davon zu unterscheiden sind Verpflichtungskredite. Dies sind Ermächtigungen durch das Parlament, für einen bestimmten Zweck bis zu einer gewissen Höhe finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Das einfachste Beispiel dafür ist die Bestellung von Rüstungsmaterial, das über mehrere der folgenden Jahre abgeliefert wird und für das entsprechend mehrere über Jahre verteilte Zahlungen fällig werden. Verpflichtungskredite beziehen sich auf künftige Zahlungen, die sich in der Regel über mehrere Jahre erstrecken, Voranschlagskredite beziehen sich auf das, was im laufenden Jahr ausgegeben wird.
Gesamtkredit: Dieser umfasst einzeln spezifizierte Verpflichtungskredite und/oder Rahmenkredite (z.B. Gesamtkredit für das Immobilienprogramm VBS)
Einzeln spezifizierter Verpflichtungskredit: Dieser wird für Beschaffungen beantragt, bei denen Umfang, Ausprägung und Zeitplan im Detail definiert sind (z.B. für den Werterhalt des Transporthelikopters Cougar).
Rahmenkredit: Das ist ein Verpflichtungskredit, bei dem eine Planung der anstehenden Beschaffungen vorliegt (z. B. für Nachbeschaffungen). In der Armeebotschaft wird lediglich der Zweck umschrieben, wozu der Rahmenkredit verwendet werden kann. Der Bundesrat oder die Verwaltungseinheit können Umfang, Ausprägung und Zeitplan später spezifizieren.
Zusatzkredit: Ein solcher ist die Erhöhung eines Verpflichtungskredites. Damit können bei Bewilligung durch die Bundesversammlung für ein bestimmtes Projekt höhere Verpflichtungen eingegangen werden als ursprünglich bewilligt.
Zahlungsrahmen: Das ist ein von der Bundesversammlung für mehrere Jahre festgesetzter Höchstbetrag der Voranschlagskredite für bestimmte Ausgaben (z.B. für die Armee). Der Zahlungsrahmen stellt keine Kreditbewilligung dar.