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Gewalttätiger Extremismus

In Rahmen seines gesetzlichen Auftrages befasst sich der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) unter anderem auch mit der Früherkennung und der Bekämpfung von gewalttätigem Extremismus. Dem Handlungsspielraum des NDB sind aber klare Schranken gesetzt.

Der NDB ist ein sicherheitspolitisches Instrument der Schweiz mit einem gesetzlich klar definierten Auftrag. Seine Kernaufgaben sind die Prävention und die Lagebeurteilung zuhanden der politischen Entscheidungsträger. In diesem Rahmen befasst sich der NDB unter anderem auch mit der Früherkennung und der Bekämpfung von gewalttätigem Extremismus.

Damit der NDB diesbezüglich präventiv tätig werden kann, reicht ein ideologischer oder politischer Hintergrund von Personen (beispielsweise Neonazis), Organisationen oder anstehenden Ereignissen nicht aus. Ausschlaggebend hierfür sind effektive Gewaltbezüge (beispielsweise Aufruf zu Gewalt) von Personen, Organisationen oder anstehenden Ereignissen. Personen, die sich politisch radikalisieren, fallen somit nicht in das Aufgabengebiet des NDB, solange kein konkreter Gewaltbezug feststellbar ist.

Die gesetzlichen Grundlagen

Bereits bei der Erarbeitung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) wollten der Bundesrat und die eidgenössischen Räte keine Staatsschutzpolizei im Sinne Deutschlands, das einen Dienst kennt, der «die Verfassung schützen» soll (Bundesamt für Verfassungsschutz). In der Schweiz sind so beispielsweise rassistische Äußerungen zwar strafbar (Zuständigkeit bei den kantonalen Strafverfolgungsbehörden), sie fallen aber nicht in die Domäne des NDB, der präventiv tätig ist.

Bei der Erarbeitung des neuen Nachrichtendienstgesetz (NDG) im Jahre 2009 haben der Bundesrat und die eidgenössischen Räte diese Position bekräftigt. Dies mit der Ansicht, dass provokante oder extremistische Aussagen – sowohl der extremen Rechten als auch der extremen Linken – keine präventive Überwachung durch den NDB rechtfertigen würden. Einzig «gewalttätig-extremistische Aktivitäten im Sinne von Bestrebungen von Organisationen, welche die demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen ablehnen und zum Erreichen ihrer Ziele Gewalttaten verüben, fördern oder befürworten» erlauben dem NDB, tätig zu werden. Dies aber ohne dabei die im NDG vorgesehenen neuen genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen zu nutzen (z.B. die Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs), da dieser gewalttätige Extremismus «näher an politisch-ideologischen Bewegungen angesiedelt ist, was besondere Zurückhaltung erfordert».

Der NDB kann keine Veranstaltung verbieten

In der Praxis ergeben sich daraus für die Arbeit des NDB unter anderem folgende Auswirkungen:

Konzerte oder Treffen von links- oder rechtsextremen Gruppen sind in der Schweiz nicht verboten. Der NDB nimmt in diesem Zusammenhang fortlaufend eine Bedrohungsanalyse der Sicherheitslage vor und steht jeweils in engem Kontakt mit den zuständigen Kantonen. Bei Bedarf ergreifen die betroffenen Kantone respektive die lokalen Sicherheitsbehörden die erforderlichen Massnahmen. Der NDB selber kann jedoch keine Veranstaltungsverbote aussprechen.

Wenn beispielsweise an einem Konzert Aussagen getätigt werden, die unter die Antirassismus-Strafnorm fallen, können die kantonalen Justizbehörden im Nachhinein handeln, der NDB kann aber nicht präventiv tätig werden. Einreiseverbote können vom NDB beim Bundesamt für Polizei fedpol beantragt werden. Wenn aber keine direkte Verbindung zu einem konkreten und aktuellen Aufruf zu Gewalt hergestellt werden kann, werden solche Einreiseverbote nicht verhängt.

Weiterführende Informationen rund um die Thematik des gewalttätigen Rechts- und Linksextremismus in der Schweiz können jeweils dem Lagebericht «Sicherheit Schweiz» des NDB entnommen werden.